Diese Frage ist gerade in Bezug auf eine eventuelle Kündigung wichtig. In der privaten Krankenversicherung muss eine Kündigung immer 3 Monate vor Ende des Kalenderjahres oder des Versicherungsjahres erfolgen. Diese Regelung variiert je nach Versicherungsgesellschaft und ist den allgemeinen Versicherungsbedingungen zu entnehmen.
- Kalenderjahr: 01.01 - 31.12; beginnt der Kunde beispielsweise zum 01.06, dann endet das erste Kalenderjahr trotzdem bereits zum 31.12. Das neue Kalenderjahr beginnt dann wieder ab 01.01
- Versicherungsjahr: Beginnt der Kunde zum 01.06, dann endet das Versicherungsjahr erst zum 01.06 im darauffolgenden Jahr
Bei der Öffnungsaktion besteht die Möglichkeit trotz eigentlich nicht versicherbarer Vorerkrankungen eine Private Krankenversicherung zu finden. Es wird also niemand wegen Krankheiten oder Behinderungen abgelehnt. Eine Reihe Privater Krankenversicherer erklärt sich bereit eine Aufnahme mit maximal 30 Prozent Risikozuschlag und ohne Leistungsausschlüsse zu ermöglichen. Diese garantierte Aufnahme wird auch als Kontrahierungszwang des an der Öffnungsaktion teilnehmenden Privaten Krankenversicherer bezeichnet.
Wie der Name erahnen lässt, entbindet man mit einer unterschriebenen Schweigepflichtentbindung eine Person von Ihrer Schweigepflicht. Die Schweigepflicht ist vor allem in Berufen im Gesundheitswesen, Bankenwesen oder Rechtswesen anzutreffen und wird dort vom Gesetzgeber geregelt. Aufgrund der Schweigepflicht müssen persönliche Informationen vertraulich behandelt werden und dürfen an keine Dritten übergeben werden.
Unterzeichnet man eine Schweigepflichtsentbindung, dann ermöglicht man einer dritten Partei den Zugang zu den persönlichen Daten. Im Bereich der privaten Krankenversicherung wird die Schweigepflichtsentbindung vor allem bei der Risikoprüfung und Leistungsprüfung relevant. Die Erteilung einer Schweigepflichtsentbindung sollte wohlüberlegt sein. Sollten Sie in solchen Fällen unsicher sein, können Sie sich jederzeit an unser Team wenden.
Im Maklerauftrag werden die Konditionen der gemeinsamen Zusammenarbeit von Kunde und Makler schriftlich festgehalten. Hier werden Rechte und Pflichten von beiden Parteien verschriftlicht, sowie die Art der Vergütung und der Umfang der Vermittlung bestimmter Versicherungsprodukte. Beide Parteien gehen mit dem Maklerauftrag einen verbindlichen und rechtskräftigen Vertrag ein, der von beiden Seiten unterschrieben werden muss. Ein Maklerauftrag beinhaltet in aller Regel auch immer eine Maklervollmacht. Diese befähigt den Makler im Sinne des Kunden zu agieren. Das kann von der Änderung der Adresse, über die Mitversicherung von Familienmitgliedern oder die Anpassung eines SEPA-Mandates gehen.
Eine Anwartschaft ermöglicht Ihnen den Gesundheitszustand einzufrieren oder einen bereits bestehenden Vertrag ruhend zu stellen. Der Vorteil ist, man kann den Vertrag zue einem späteren Zeitpunkt ohne erneute Gesundheitsprüfung aktivieren. So kann es weder zu Zuschlägen, Ausschlüssen oder Ablehnungen kommen. Anwartschaften sind nicht universell für alle Versicherungsgesellschaften gültig, sondern können nur bei einer Gesellschaft abgeschlossen werden.
Man unterscheidet grundsätzlich zwei Formen der Anwartschaft:
- Kleine Anwartschaft: Einfrieren des Gesundheitszustandes
- Große Anwartschaft: Einfrieren des Gesundheitszustandes mit Sicherung des ursprünglichen Alters
Zusätzlich bieten einige Versicherungen auch die Möglichkeit eines sogenannten Optionstarifes.
Neben einer kleinen oder großen Anwartschaft kann man den Gesundheitszustand auch über einen sogenannten Optionstarif absichern. Während man sich mit einer kleinen oder großen Anwartschaft auf eine bestimmte Tarifkombination festlegt, kann man einen Optionstarif in die aktuellen Tarife umwandeln.
Optionstarife werden allerdings nicht von allen Versicherungsgesellschaften angeboten und sind oftmals zeitlich begrenzt. Zum Teil können Optionstarife in Vollversicherungen, Zusatzversicherungen oder beihilfekonforme Versicherungen umgewandelt werden. Aufgrund der Komplexität und der individuellen Regelungen der jeweiligen Versicherungen ist eine Beratung sinnvoll. Wenden Sie sich hierzu gerne an uns.
Grundsätzlich steht es Ihnen nach Erhalt der Rechnung frei, ob Sie die Rechnung direkt begleichen oder unbezahlt zeitnah bei der privaten Krankenversicherung einreichen. Die Arztrechnungen haben in aller Regel eine Zahlungsfrist von 2-4 Woche. Die PKV erstattet, je nach Auslastung, innerhalb von 1-2 Wochen. Somit kann man die Rechnungen mit dem bereits erstatteten Betrag der PKV bezahlen.
Beamte haben, anders als privat versicherte Arbeitnehmer oder Selbstständige, zwei Kostenträger: PKV und Beihilfe. Hier müssen Sie eine Rechnungskopie ebenfalls an die Beihilfe schicken. Auch diese erstattet in der Regel von 2-4 Wochen. Sollten die Kostenträger länger brauchen als erwartet, kann man nach Rücksprache mit dem Arzt auch die Zahlungsfrist verlängern.
Bei größeren Operationen oder Krankenhausaufenthalten kann zwischen Krankenversicherung und Krankenkasse auch eine sogenannte Direktabrechnung vereinbart werden. Dann müssen Sie nicht in Vorleistung treten
Altersrückstellungen sind gesetzlich vorgeschrieben und dienen dazu die Krankenversicherungsbeiträge im Alter stabil zu halten. Junge Versicherte zahlen deshalb verhältnismäßig mehr Krankenversicherungsbeiträge, obwohl Sie weniger Leistungen in Anspruch nehmen. Das ändert sich jedoch in der Regel mit zunehmendem Alter. Hier dreht sich das Kostenverhältnis. Diese gebildeten Altersrückstellungen in jungen Jahren werden dann dazu genutzt Mehrkosten durch beispielsweise Inflation und medizinischen Fortschritt aufzufangen.
Alle privat Versicherten haben zusätzlich noch die Möglichkeit einen sogenannten Beitragsentlastungstarif abzuschließen. Damit zahlt man im aktiven Beschäftigungsverhältnis zusätzlich zu den gesetzlich vorgeschriebenen Altersrückstellungen gesondert einen Mehrbeitrag und hat in der Rente/Pension eine garantiere Beitragssenkung. Vor allem bei Arbeitnehmern und Selbstständigen ist ein zusätzlicher Beitragsentlastungtarif zu empfehlen, da diese in der Rente 100% der PKV-Beiträge selbst zahlen müssen.
- GOÄ = Gebührenordnung für Ärzte
- GOZ= Gebührenordnung für Zahnärzte
Beide regeln die Abrechnung der erbrachten Leistungen des Arztes/Zahnarztes für den Fall, dass Sie privat versichert sind. Sie ist Bestandteil des Behandlungsvertrages zwischen Arzt und Patient. Die GOÄ/GOZ ist eine Rechtsverordnung der Bundesregierung und wird mit Zustimmung des deutschen Bundesrates in Berlin beschlossen.
Ordentlich kündigen können Sie die private Krankenversicherung mit einer Frist von 3 Monaten je nach Anbieter zum Kalenderjahr oder zum Versicherungsjahr.
Außerordentlich kündigen können Sie ohne Einhaltung einer Frist bei einem Statuswechsel von freiwillig versichert zu pflichtversichert. Diese Kündigung ist auch rückwirkend bis zu 3 Monate nach Eintritt der Versicherungspflicht möglich.
Der Gesetzgeber regelt die Kündigung des Versicherungsnehmers im §205 VVG.
Im Hufelandverzeichnis sind naturheilkundliche Maßnahmen und Behandlungen aufgelistet. Das Verzeichnis fungiert als Leitfaden zur Abrechnung von ärztlichen Leistungen, die im Zusammenhang mit Naturheilverfahren erbracht werden.
Es ist eine Abrechnungshilfe für naturheilkundlich tätige Ärzte und wird auch von Versicherern, Krankenkassen und privatärztlichen Abrechnungsstellen zur Abrechnung komplementärmedizinischer Leistungen herangezogen.
In diesen Fällen wenden Sie sich am besten an den Ombudsmann für private Kranken- und Pflegeversicherungen. Dieser hat die Aufgabe, Meinungsverschiedenheiten zwischen Versicherten und Versicherungsanbietern zu vermitteln bzw. zu schlichten. Der Ombudsmann bietet Ihnen eine kostengünstige Möglichkeit, ohne Gerichtsverfahren zu einem fairen Ergebnis zu kommen. Versicherungsunternehmen akzeptieren in der Regel die Schlichtungssprüche des Ombudsmannes obwohl diese nicht rechtsverbindlich sind.
Hier die Kontaktdaten:
OMBUDSMANN
Private Kranken- und Pflegeversicherung
Postfach 06 02 22
10052 Berlin
Telefon: 0800 2 55 04 44 (kostenfrei aus deutschen Telefonnetzen)
Telefax: 030 20 45 89 31