Umgangssprachlich werden Berufsunfähigkeit und Dienstunfähigkeit oft gleichgesetzt. Arbeitnehmer und Selbstständige benötigen eine Berufsunfähigkeitsversicherung, während für Beamte einer Dienstunfähigkeitsklausel die adäquate Absicherung darstellt.
Für beide Versicherungen gilt: Es wird geleistet, wenn der Versicherungsnehmer seine berufliche Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen voraussichtlich dauerhaft nicht mehr ausüben kann.
Beachten Sie, dass im Leistungsfall der Versicherer eine monatliche Rente auszahlt. Vor Vertragsabschluss sollten Sie die Höhe der abgesicherten Rente und die Laufzeit individuell festlegen. Verlassen Sie sich nicht auf allgemeine Absicherungstipps.
Der Unterschied liegt maßgeblich bei der Feststellung:
- Berufsunfähigkeit:
Versicherungsnehmer muss mindestes 50% berufsunfähig sein. Die Feststellung erfolgt durch den Versicherer. Der Versicherungsnehmer ist in der Beweispflicht.
- Dienstunfähigkeitsklausel:
Hier gilt unter anderem sogenannte 6-3-6 Regel bei der Feststellung nach 6-3-6 Regelung DU §44 (1) BBG.
Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist.
Die Feststellung der Dienstunfähigkeit erfolgt hier durch den Amtsarzt. Das ist wesentlich einfacher und neutraler, da der Amtsarzt keiner Versicherung unterstellt ist. Bei einer echten Dienstunfähigkeitsklausel unterwirft sich der Versicherer dem Votum des Amtsarztes. Die prozentuale Beeinträchtigung spielt hierbei dann keine Rolle mehr.
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Brauche ich eine Dienstunfähigkeitsversicherung?
Für Beamte auf Widerruf, Beamtenanwärter und Beamte auf Probe ist eine Dienstunfähigkeitsabsicherung empfehlenswert, da sie bei Dienstunfähigkeit noch keinen Anspruch auf ein Ruhegehalt vom Dienstherrn haben. Ansprüche auf Ruhegehalt entstehen erst nach einer Verbeamtung auf Lebenszeit und nach mindestens fünf Jahren Dienstzeit. Beamtenanwärter und Beamte auf Probe müssen sich in einem solchen Fall in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichern, wobei eine Wartezeit von fünf Jahren gilt. Prüfen Sie deshalb im Einzelfall, ob Ihnen bereits ein Ruhegehalt zusteht und in welcher Höhe.
Auch, wenn bereits Ruhegehaltsansprüche bestehen, hat eine Dienstunfähigkeitsversicherung Einkommensverluste zur Folge. Gerade bei höheren Besoldungsgruppen kommt es dabei zu massiven Einkommenseinbußen. Um Ihren Lebensstandard in einem solchen Fall aufrechterhalten zu können, ist eine zusätzliche Absicherung förderlich.