Urlaub während des Krankengeldbezugs: Was erlaubt ist und worauf zu achten ist
Auch während des Bezugs von Krankengeld können Arbeitnehmer innerhalb der EU verreisen – allerdings nur unter bestimmten Bedingungen. Das Bundessozialgericht hat hierzu klargestellt, dass ein Urlaub mit Krankengeld grundsätzlich möglich ist, sofern die Krankenkasse im Vorfeld ihre Zustimmung erteilt. Diese Regelung dient dazu, die Genesung der Betroffenen nicht zu gefährden und gleichzeitig Missbrauch vorzubeugen.

Voraussetzungen für eine Reise während des Krankengeldbezugs
Arbeitnehmer, die länger als sechs Wochen krankgeschrieben sind, erhalten in der Regel Krankengeld. Möchten sie währenddessen eine Reise ins EU-Ausland antreten, ist eine Genehmigung der Krankenkasse erforderlich. Dabei müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
- Ärztliches Attest: Ein schriftliches Attest des behandelnden Arztes sollte bestätigen, dass die geplante Reise medizinisch unbedenklich ist und den Heilungsprozess nicht beeinträchtigt.
- Angemessene Versorgung im Ausland: Die Krankenkasse prüft, ob im Zielland eine medizinische Betreuung im Bedarfsfall sichergestellt ist.
- Erfüllung von Auflagen: Selbst während der Reise müssen die Anforderungen der Krankenkasse eingehalten werden, wie etwa die Teilnahme an wichtigen Untersuchungen oder Behandlungen.
Wer ohne Genehmigung verreist, riskiert, dass die Krankengeldzahlung während der Reise eingestellt wird. Im schlimmsten Fall kann dies auch nach der Rückkehr Auswirkungen auf den weiteren Krankengeldanspruch haben.
Unterschiedliche Regeln bei Reisen außerhalb der EU
Innerhalb der EU erlaubt der sogenannte Geldleistungsexport den Bezug von Krankengeld auch im Ausland, solange die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Außerhalb der EU hingegen gelten häufig andere Regelungen, die eine Fortzahlung der Leistungen verhindern können. Deshalb ist es wichtig, sich vor Reiseantritt bei der Krankenkasse genau zu informieren.
Beispiel: Ein Lehrer auf Kur
Ein Beispiel für einen erfolgreichen Krankengeldantrag während einer Reise zeigt der Fall eines Gerüstbauer, der wegen Rückenschmerzen arbeitsunfähig war. Er beantragte bei seiner Krankenkasse eine fünftägige Reise nach Dänemark. Seine behandelnde Ärztin bestätigte, dass die Reise aus medizinischer Sicht unproblematisch sei. Die Krankenkasse lehnte den Antrag jedoch ab, da sie eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands befürchtete.
Der Mann klagte vor dem Bundessozialgericht (BSG), das schließlich zu seinen Gunsten entschied. Das Gericht stellte fest, dass die Krankenkasse den Aufenthalt im EU-Ausland nicht allein auf Basis von Vermutungen verweigern kann. Zudem gilt innerhalb der EU das Prinzip des Geldleistungsexports, was bedeutet, dass Krankengeld auch während eines genehmigten Aufenthalts im Ausland weitergezahlt werden muss
Was Privatversicherte beachten sollten
Für privat Versicherte kann der Prozess abweichen. Da die private Krankenversicherung ihre Leistungen individuell gestaltet, gibt es keine einheitlichen Regelungen wie bei gesetzlichen Kassen. In solchen Fällen ist es ratsam, frühzeitig eine Beratung bei der eigenen Versicherung einzuholen. Dabei können Aspekte wie die Kostenübernahme von Auslandsbehandlungen oder die Absicherung im Falle einer Reise ins Nicht-EU-Ausland geklärt werden.
Eine Reise während des Krankentagegeldbezugs kann sinnvoll sein, wenn sie die Genesung unterstützt. Entscheidend ist jedoch eine gründliche Abstimmung mit der privaten Krankenversicherung, um finanzielle Nachteile zu vermeiden.
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