Funktionsstelle gewährleistet keinen Anspruch auf Höherbewertung!
Das Verwaltungsgericht Hannover hat entschieden, dass eine Funktionsstelle im Lehramt keinen eigenständigen Anspruch auf eine Höherbewertung der dienstlichen Position begründet. Vielmehr wird der Ausgleich durch die Zahlung einer entsprechenden Funktionszulage als ausreichend erachtet, wenn die betreffende Tätigkeit übernommen wird.

Klage einer Lehrerin mit Fachleiterinnenstelle: Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover
Sachverhalt und Klagegegenstand
Die Zweite Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover hat die Klage einer Förderschullehrerin mit einer Funktionsstelle als Fachleiterin am Studienseminar Sonderpädagogik verhandelt. Die Klägerin, die nach Besoldungsgruppe A 13 vergütet wird und eine Stellenzulage von 150 Euro erhält, forderte eine Höherbewertung ihrer dienstlichen Position. Sie argumentierte, dass sie im Vergleich zu Lehrkräften aus dem Berufsschul- und Gymnasialbereich besoldungsrechtlich benachteiligt werde. Zudem wies sie darauf hin, dass Fachleiterinnen und Fachleiter an Studienseminaren des Berufsschul- und Gymnasialamtes die Möglichkeit haben, in das Amt eines Studiendirektors bzw. einer Studiendirektorin nach A 15 befördert zu werden.
Entscheidung des Verwaltungsgerichts
Das Verwaltungsgericht Hannover wies die Klage ab und sah keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz. Das Gericht begründete seine Entscheidung mit der Organisationsfreiheit des Arbeitgebers. Es stellte fest, dass eine gerichtliche Überprüfung nur bei offensichtlichen Fällen von Manipulation oder willkürlichem Handeln des Dienstherren in Frage käme, was hier nicht der Fall sei.
Darüber hinaus betonte das Gericht, dass die maßgeblichen Besoldungsregelungen für die Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung im ersten Einstiegsamt keine Übertragung in ein Statusamt der Besoldungsgruppe A 15 vorsehen. Die unterschiedliche Besoldung von Fachleiterinnen und Fachleitern im Förderschul-, Gymnasial- und Berufsschulbereich stelle keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz dar, da die Unterschiede gesetzlich geregelt seien und keine willkürliche Benachteiligung erkennbar sei.
Diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover verdeutlicht die Grenzen der gerichtlichen Überprüfung im Rahmen der Organisationsfreiheit und Besoldungsregelungen im Lehramt.
Quellen: Verwaltungsgericht Hannover (Urteil Az. 2A 3188/19 vom 09.09.2021), Haufe.de, Fit4Ref.de
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